Im Artikel von 20 Minuten entsteht der Eindruck, die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen nach dem Waffengesetz seien von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Das ist falsch.
Das Waffengesetz ist Bundesrecht. Die Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Bewilligung gelten deshalb schweizweit einheitlich. Kantonale Unterschiede bestehen allenfalls bei den Bearbeitungszeiten und teilweise bei den administrativen Anforderungen an die Begründung. Bei Ausnahmebewilligungen für das sportliche Schiessen sind jedoch auch die entsprechenden Voraussetzungen bundesrechtlich vorgegeben.
Auch die pauschale Aussage, eine «AK-74» sei verboten, ist juristisch ungenau. Entscheidend ist die konkrete Ausführung der Waffe: Eine Seriefeuerwaffe, eine zu einer halbautomatischen Waffe umgebaute Seriefeuerwaffe und ein Werkshalbautomat fallen nicht ohne Weiteres unter dieselbe waffenrechtliche Kategorie. Je nach Waffentyp kann zudem die Magazinkapazität für die rechtliche Einordnung relevant sein.
Problematisch ist auch die dem Artikel beigefügte Umfrage. Bereits eine der Antwortmöglichkeiten lautet: «Ich finde die kantonalen Unterschiede problematisch.» Damit übernimmt die Umfrage ausgerechnet jene falsche Prämisse des Artikels, wonach in den Kantonen unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen gelten würden. Auch Formulierungen wie «Die Hürden sollten deutlich strenger sein» oder «Die Regeln sind okay, wenn die Kontrollen konsequent sind» geben der Befragung ein deutlich wertendes Framing, anstatt zunächst die tatsächliche Rechtslage korrekt darzustellen.
PROTELL hat die Redaktion per E-Mail auf die juristischen Fehler im Artikel hingewiesen. Eine Reaktion oder Korrektur ist ausgeblieben.
Kantonale Zuständigkeit beim Vollzug bedeutet nicht kantonal unterschiedliches Waffenrecht. Gerade bei einem politisch sensiblen Thema darf von einem reichweitenstarken Medium erwartet werden, dass zwischen Bundesrecht, kantonalem Vollzug und unterschiedlichen Waffenkategorien sauber unterschieden wird.