Antwort:
Ja. Ein kurzer Zwischenhalt ist grundsätzlich zulässig. Der Aufenthalt muss jedoch im Zusammenhang mit dem Transport stehen und darf nicht dazu dienen, die Waffe unnötig mitzuführen, obwohl der betreffende Termin ebenso gut ohne Waffe hätte wahrgenommen werden können.
Überlegungen:
Das Waffengesetz verlangt, dass Waffen zu einem zulässigen Zweck transportiert werden, etwa auf dem Weg zum Schiessstand, zur Jagd oder zum Büchsenmacher. Ein kurzer Zwischenhalt ändert an diesem zulässigen Transportzweck nichts.
Wichtig ist jedoch, dass während des Zwischenhalts die Sorgfaltspflichten eingehalten werden, bspw. sollte die Waffe nicht sichtbar im Auto liegen.
Anders kann die Situation beurteilt werden, wenn der eigentliche Transport in den Hintergrund tritt, etwa weil es zumutbar gewesen wäre, die Waffe zwischenzeitlich zu Hause zu deponieren.