Antwort:
Ja. Die Wahl des Verkehrsmittels ist grundsätzlich frei.
Überlegungen:
Massgebend ist nicht das Verkehrsmittel, sondern dass die Voraussetzungen für einen zulässigen Waffentransport erfüllt sind. Das Gewehr muss ungeladen sein und zu einem gesetzlich zulässigen Zweck – etwa auf dem Weg zum oder vom Schiessstand – transportiert werden. Wer diese Voraussetzungen einhält, darf den Transport auch mit dem Fahrrad durchführen.