PROTELL an der 79. AWM-Sitzung

Am 7. Oktober 2021 wurde unsere Delegation von fedpol empfangen. Jean-Luc Addor, Alessandro Orlando und Marc Heim haben anlässlich der 79. AWM-Sitzung (Arbeitsausschuss Waffen und Munition) einige Anliegen von PROTELL präsentiert und konnten wertvolle Kontakte zu den Vertretern der kantonalen Waffenbüros knüpfen. Nachfolgend veröffentlichen wir eine Zusammenfassung der besprochenen Themen.

1. Waffentragbewilligungen für Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen

In seiner parlamentarischen Initiative 17.415 hatte der Präsident a. i. von PROTELL, Nationalrat Jean-Luc Addor, die Problematik bereits am 15.03.2017 vorweggenommen: «Die Bestimmungen in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b WG werden von den Behörden und Gerichten so restriktiv ausgelegt, dass (fast) ausschliesslich Ordnungskräfte (Armee, Polizei oder Grenzwachtbeamte) und gewisse Angestellte von privaten Sicherheitsfirmen zum Waffentragen berechtigt sind.» Auch Waffenfachhändler, von denen eine äusserst hohe Zuverlässigkeit erwartet wird, um überhaupt zu diesem Beruf zugelassen zu werden, sind von der restriktiven Interpretation des sogenannten Bedürfnisnachweises betroffen und in den meisten Kantonen vom potentiellen Kreis der Waffenträger ausgeschlossen.

Den behördlichen Ermessensspielraum, welcher sich aus der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der tatsächlichen Gefährdung (Art. 27 Abs. 2 Bst. b WG) ergibt, versuchte NR Addor mittels der Interpellation 21.3160 vom 15.03.2021 dahingehend einzugrenzen, dass der Bundesrat angesichts der beispiellosen Einbruchsserie durch bewaffnete und gewaltbereite Banden auf Waffenhandlungen zumindest eine erhöhte Gefährdung für deren Inhaber und Angestellte erkennt. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Bundesrat sieht zwar aufgrund der erwähnten Straftaten einen Handlungsbedarf, jedoch nicht bei den Möglichkeiten des Selbstschutzes für die Direktbetroffenen. Vielmehr sollen die Sicherheitsmassnahmen zur Aufbewahrung von Waffen in Waffenhandlungen verschärft werden. Passive Sicherheit ist sicherlich ein Teil der Lösung, wie wir in unserer Stellungnahme zur Vernehmlassung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen dargelegt haben. Allerdings darf der abschreckende Effekt von geprüften Waffenträgern nicht ausser Acht gelassen werden: Kriminelle suchen sich stets die leichtesten Opfer aus. Inwiefern eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit entstünde, wenn eine Berufsgruppe, die mit Waffen handelt, diese auch tragen darf, ist nicht ersichtlich.

Unlängst hat NR Addor die hängige Motion 21.3921 eingereicht, welche den Bundesrat beauftragt, in Form einer Richtlinie von fedpol oder allenfalls durch eine Änderung der Waffenverordnung (Art. 48 ff.) die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit Waffenfachhändler eine Waffentragbewilligung erhalten können.

PROTELL appelliert aus den genannten Gründen an die geschätzten Mitglieder der AWM, auch ihre internen Richtlinien dahingehend anzupassen, dass die tatsächliche Gefährdung bei Antragstellern, welche Inhaber oder Angestellte einer Waffenhandlung sind, angenommen wird und der Bedürfnisnachweis bei einem allfälligen Gesuch für eine Waffentragbewilligung im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit somit als erbracht gilt. In Bezug auf die theoretische und praktische Prüfung sprechen wir uns für eine Beibehaltung der aktuellen Bedingungen aus, denn nur ausgebildete und geprüfte Personen können einen sicheren Umgang mit Waffen gewährleisten.


2. Gewerbliche Importbewilligungen für Sammlerwaffen

PROTELL wurde im vergangenen Jahr von mehreren Waffenfachhändlern informiert, dass ihnen die Importbewilligung für Seriefeuerwaffen verweigert wurde. Als Begründung wurde der fehlende Nachweis eines genau bezeichneten Abnehmers in der Schweiz für diese Waffen aufgeführt. Diese Situation stellt jene gewerblichen Importeure, welche sich auf den Handel mit diesen Sammlerwaffen spezialisiert haben, vor erhebliche Probleme: Deren Handel wird massiv eingeschränkt und deren Verkauf «ab Lager» faktisch verhindert und Auktionen gar verunmöglicht.

In seiner Interpellation 20.3968 vom 09.09.2021 hat der Präsident a. i. von PROTELL, Nationalrat Jean-Luc Addor, den Bundesrat um eine Stellungnahme betreffend der restriktiv gehandhabten Vergabepraxis für die Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen ersucht.

Die Antwort des Bundesrates stellt eine Änderung der Waffenverordnung bei der nächsten Revision in Aussicht. Damit soll den berechtigten Bedürfnissen der Waffenfachhändler entsprochen werden, solche Waffen potenziellen Kunden auch effektiv zeigen oder an einer Auktion anbieten zu können und die Einfuhr solcher Waffen allenfalls verbunden mit Bedingungen und Auflagen möglich sein.

PROTELL ersucht das fedpol als für die Revision der Waffenverordnung federführende Behörde, diese zeitnah voranzutreiben. In Anbetracht der bevorstehenden Erhöhung und Ausweitung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen (SR 514.544.2) kommen auf etliche Händler erhebliche Investitionen zu. Folglich erscheint es richtig, den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Waffenfachhändler Rechnung zu tragen.

3. Erteilung von kantonalen Ausnahmebewilligungen für den Erwerb von Schalldämpfern

Schalldämpfer werden in der breiten Bevölkerung mit Missbrauchspotential assoziiert. Möglicherweise hat der Gesetzgeber dieser Wahrnehmung folgend sie zu verbotenem Waffenzubehör erklärt (Art. 4 Abs. 2 Bst. a WG). Vorderhand lässt sich das Waffengesetz diesbezüglich nicht ändern. Allerdings wird in Art. 6 Abs. 4 WG explizit die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen vorgesehen, deren Erteilung in der Kompetenz der Kanton liegt.

In der Anwendung hat sich dadurch eine Erteilungspraxis entwickelt, die je nach Kanton äusserst unterschiedlich ausfallen kann. Die in der Waffenverordnung geforderte schriftliche Begründung wird konsequent eingefordert. Jedoch gehen einzelne Kantone weit darüber hinaus und verlangen dermassen umfangreiche Gesuche, dass der Eindruck einer unnötigen bürokratischen Hürde entstehen könnte.

Die Überprüfung eines Antragssteller – mitsamt seines Bedürfnisnachweises – dient der Sicherheit. Jedoch besteht auch ein öffentliches Interesse an der Lärmreduktion. Die Verringerung von Emissionen ist gerade in einem dicht besiedelten Land wie der Schweiz wichtig. Ebenso wird bei der jagdlichen Nutzung eines Schalldämpfers die Natur erheblich weniger gestört. Gerade bei der Jagd hinkt die Schweiz im europäischen Vergleich hinterher, in zahlreichen Ländern ist der Schalldämpfer sogar obligatorisch und es könnten noch mehr hinzukommen. Es sind Bestrebungen im Gange, eine Harmonisierung in der EU zu erzielen.

In einem ersten Schritt könnte in der Schweiz zumindest die Erteilungspraxis kantonal harmonisiert werden – vor dem Hintergrund des offensichtlichen, positiven Nutzens des Schalldämpfers.

4. Erhebung der Gebühr für die Rückgabe von beschlagnahmten Waffen gemäss Anhang 1 Bst. j WV

Sofern die Anzahl oder der Platzbedarf der beschlagnahmten oder aufbewahrten Waffen nicht so hoch ist, dass das Waffenbüro ausserordentliche Massnahmen zu deren Aufbewahrung ergreifen muss, ist die Gebühr von 200 Franken pro zurückgegebene Waffe unverhältnismässig und kann – je nach Anzahl der Waffen – sogar konfiskatorisch sein (insofern sie dem Wert einer oder mehrerer der betroffenen Waffen entspricht). Das Problem wird besonders deutlich, wenn man die Zahl der Fälle betrachtet, in denen die Polizei als reine Vorsichtsmassnahme Waffen lediglich auf Verdacht hin beschlagnahmt. Stellt sich letzterer schliesslich als unbegründet heraus oder kann im Laufe der Ermittlungen nicht bestätigt werden, z. B. bei Streitigkeiten innerhalb der Familie, ähnelt diese Gebühr einer Art «Zusatzstrafe», die der Gesetzgeber nie beabsichtigt hat und für die es keine ausreichende Rechtsgrundlage in Artikel 32 Bst. l WG gibt.

Einige Kantone haben dies verstanden und verlangen, trotz dieser (nur) in der Verordnung verankerten Bestimmung, bisweilen lediglich eine einmalige Gebühr von 200 Franken für die Rückgabe von mehreren beschlagnahmten Waffen.

PROTELL appelliert an jene Kantone, die dies noch nicht getan haben, ebenfalls eine flexible Praxis zu übernehmen.