Antwort:
Nicht in in jedem Fall.
Überlegungen:
Bei Seriefeuerwaffen und Ex-Seriefeuerwaffen ist der Verschluss getrennt von der Waffe und unter Verschluss aufzubewahren. Betroffen sind zum Beispiel das Stgw 57 und das Stgw 90 (privatisierte Armeewaffen). Nicht betroffen sind Werkshalbautomaten.