Von gebührenfinanzierten Sendern über Boulevardmedien bis zu traditionell nüchtern berichtenden Tageszeitungen werden derzeit weitgehend dieselben Forderungen erhoben oder kolportiert: ein eidgenössisches Zentralregister, periodische Überprüfungen und die Einziehung bestimmter rechtmässig erworbener Waffen.
Der mutmassliche Täter von Aarau benutzte eine rechtmässig erworbene Feuerwawaffe. Deshalb soll das Gesetz für alle Waffenbesitzer verschärft werden. Dieser Schluss ist unbegründet. Wer neue Eingriffe verlangt, muss aufzeigen, wo das bestehende System versagt hat und wie die vorgeschlagene Massnahme die Tat verhindert hätte
Der Bestandesschutz war Teil des Volksentscheids
Mit der Übernahme der EU-Waffenrichtlinie im Jahr 2019 wurden bestimmte halbautomatische Feuerwaffen neu als verboten eingestuft. Zugleich regelte das Parlament den Bestandesschutz für bereits rechtmässig erworbene Waffen.
Dieser Bestandesschutz gehörte zur Vorlage, die das Schweizer Volk annahm. Wer ihn heute abschaffen will, schliesst keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke. Er macht einen Teil des Volksentscheids rückgängig und greift nachträglich in rechtmässig erworbenes Eigentum ein.
Auf dem Spiel stehen Rechtssicherheit und Eigentumsgarantie. Demokratie verlangt nicht nur gute Verlierer, sondern auch gute Sieger: Die angenommene Vorlage gilt als Ganzes.
Die Tatwaffe war registriert
Der Fall Aarau begründet kein eidgenössisches Zentralregister.
Das Waffenrecht ist Bundesrecht, sein Vollzug Sache der Kantone. Seit 2016 sind die kantonalen Waffenregister miteinander verbunden. Sicherheitsbehörden können die Einträge kantonsübergreifend abfragen.
Nach den veröffentlichten Angaben war die Tatwaffe ordnungsgemäss auf den mutmasslichen Täter eingetragen. Der Besitz war im bestehenden System erfasst und für die zuständigen Behörden abrufbar.
Ein Zentralregister hätte denselben Eintrag nur zentral statt kantonal gespeichert. Es hätte weder zusätzliche Informationen geliefert noch ein Eingreifen ausgelöst. Zu klären ist, ob weitere relevante Informationen vorlagen, die die zuständigen Stellen erreichten und mit dem Waffenbesitz verknüpft wurden.
Die Waffe erklärt den Tatentschluss nicht
Die Debatte kreist um Modell, Erwerbsdatum und Waffenkategorie. Das beschreibt das Tatmittel, nicht den Tatentschluss.
Das Tatmittel prägt Ablauf und Folgen. Es erklärt nicht den Entschluss, Menschen töten zu wollen. Für die Prävention zählen Warnsignale und die Möglichkeiten zum Eingreifen: Gab es Drohungen oder Hinweise auf Selbst- oder Drittgefährdung? Wem waren sie bekannt? Wurden sie gemeldet? Wurde gehandelt?
Das Waffenrecht erlaubt nicht nur ein Eingreifen, sondern schreibt es vor: Treten Hinderungsgründe auf oder droht eine missbräuchliche Verwendung, müssen die Behörden Waffen beschlagnahmen. Eine Verurteilung ist dafür nicht nötig. Amts- und Berufsgeheimnisträger dürfen entsprechende Gefährdungen ausdrücklich melden.
Neue Eingriffe brauchen Belege
Die Einziehung rechtmässig erworbener Waffen, ein Zentralregister und periodische Überprüfungen sind neue staatliche Eingriffe. Wer sie fordert, muss belegen, dass sie wirken, verhältnismässig sind und die Grundrechte wahren.
Mediale Wiederholung ist kein Beleg. PROTELL verlangt, zuerst zu klären, ob und wo das bestehende System versagt hat. Wer das Gesetz verschärft, bevor die Schwachstelle feststeht, betreibt Symbolpolitik.