Ja, grundsätzlich. Ein Waffenerwerbsschein (WES) für eine bestimmte Waffe beschränkt den Munitionserwerb nicht generell auf deren Kaliber. Auch ein aktueller Strafregisterauszug kann zur Überprüfung der Erwerbsvoraussetzungen dienen.
Gemäss Art. 15 des Waffengesetzes (WG) darf Munition erwerben, wer zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt ist. Entscheidend ist also die Erwerbsberechtigung und nicht, ob man bereits eine Waffe im betreffenden Kaliber besitzt.
Art. 24 Abs. 2 der Waffenverordnung (WV) sieht vor, dass der Verkäufer bei Vorlage eines höchstens zwei Jahre alten WES oder einer entsprechenden Ausnahmebewilligung grundsätzlich davon ausgehen darf, dass keine Erwerbshinderungsgründe bestehen, sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen.
Nach Art. 24 Abs. 3 WV kann auch ein höchstens drei Monate alter Strafregisterauszug zur Überprüfung herangezogen werden.