Was muss ich tun, um mit meiner Waffe vorübergehend in ein EU-Land zu reisen?

Antwort:

Für die vorübergehende Mitnahme einer Waffe in ein EU-Land bzw. einen Schengen-Staat ist ein Europäischer Feuerwaffenpass (EFWP) erforderlich. Dieses Dokument wird von der zuständigen Kantonspolizei ausgestellt. Im EFWP können bis zu 13 Waffen eingetragen werden, vorausgesetzt, sie sind auf den eigenen Namen registriert. Weitere Voraussetzungen für die Ausstellung bestehen nicht.

Überlegungen:

Der EFWP allein berechtigt jedoch nicht automatisch zum Grenzübertritt mit der Waffe. Zusätzlich ist eine Einladung oder Bestätigung aus dem Ausland erforderlich. Beide Dokumente müssen auf Verlangen bei der Ein- oder Ausreise vorgelegt werden können.

Wer mehr als zwei Waffen inklusive der dazugehörigen Munition mitführt, muss dies beim Grenzübertritt anmelden. Der EFWP gilt ausschliesslich für den vorübergehenden Reiseverkehr – für einen dauerhaften Export ist eine separate Bewilligung erforderlich.

In jedem Fall sind die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie etwaiger Transitländer zu beachten. Waffen, die nach Schweizer Recht erlaubt sind, können im Ausland verboten sein. Gleiches gilt für bestimmte Munitionsarten oder Magazinkapazitäten.

Für Reisen in Länder ausserhalb des Schengen-Raums ist der EFWP nicht gültig. Hier gelten die nationalen Vorschriften des jeweiligen Staates.

Hinweis zu Luftdruckwaffen:
Diese sind nicht im EFWP eintragungsfähig. Die meisten Kantone stellen jedoch ein sogenanntes Beiblatt aus, das die Aus- und Wiedereinreise erleichtert.