Schiessen mit einer Leihwaffe trotz Waffenentzug?

Frage:

Aufgrund eines Hinderungsgrundes darf ich derzeit keine eigenen Waffen besitzen. Darf ich trotzdem mit einer Leihwaffe schiessen?

Antwort:

Eine Person, der die eigenen Waffen entzogen wurden, darf mit einer geliehenen Waffe schiessen, sofern:

  • der Eigentümer das Schiessen überwacht und somit
  • keine unzulässige Übertragung der Waffe erfolgt.

Überlegungen:

Das Waffengesetz (WG) kennt in Bezug auf das Schiessen nur folgende Verbote:

  • für Staatsangehörige bestimmter Staaten;
  • mit Seriefeuerwaffen;
  • ausserhalb genehmigter Schiessplätze.

Die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen ist in Artikel 31 WG geregelt. Dieser Artikel betrifft ausschliesslich den Entzug und die Sicherstellung von Waffen, nicht jedoch die Teilnahme am Schiessen.

Daraus folgt: Im WG selbst gibt es keine Bestimmung, die einer Person mit Waffenentzug das Schiessen verbietet.

Die Polizei könnte gestützt auf ein kantonales Gesetz zusätzliche Einschränkungen anordnen. Diese müssten aber zwingend in Form einer schriftlichen Verfügung ergehen.