Rechtsinformation: SchiessnachweisGepostet am: 17.07.2024

Am 15.08.2019 trat das neue Waffengesetz in Kraft. Infolge dieser Verschärfung wurde ein Bedürfnisnachweis eingeführt, welcher entweder als Sammler oder als Sportschütze erbracht werden muss. Auf die Unterscheidung gehen wir in einem separaten Leitfaden ein. In der vorliegenden Information betrachten wir den Nachweis als Sportschütze.

Betroffen sind Waffen, welche nach dem 15.08.2019 mit einer «kleinen Ausnahmebewilligung» erworben wurden. In jedem Fall betroffen sind folgende Waffenkategorien:

  • Halbautomatische Gewehre mit Magazinen über 10 Schuss
  • Pistolen mit Magazinen über 20 Schuss
  • Zu Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffen, ungeachtet der Magazingrösse

Es sind auch Situationen denkbar, in denen lediglich bewilligungspflichtige (also mit Waffenerwerbsschein erwerbbare) Waffen dem Nachweis unterliegen. Dies ist der Fall, wenn anstatt eines an sich ausreichenden WES eine kleine Ausnahmebewilligung für den Erwerb verwendet wurde. Der Nachweis ist nicht an die Waffenkategorie, sondern an die Bewilligungsart geknüpft.

Waffen, welche vor dem 15.08.2019 erworben wurden, unterliegen in keinem Fall einem Nachweis.

Der Nachweis ist nur für die erste erteilte Ausnahmebewilligung obligatorisch und muss nicht etwa pro Waffe erfolgen. Mit anderen Worten: Hat ein Sportschütze einmal seinen Nachweis erbracht, so gilt dieser ein Leben lang. Für später gekaufte Waffen muss kein Nachweis mehr erbracht werden. Auch muss der Nachweis nicht zwingend mit der neu erworbenen Waffe erbracht werden. Er kann durchaus mit einer anderen Waffe erfolgen.

Der Nachweis muss auf eine der folgenden Arten erbracht werden:

a) Per Mitgliedschaft in einem Schiessverein. Hierfür genügt der Beweis einer Vereinsmitgliedschaft oder die Schiesslizenz eines Verbandes. Der Schiessverein muss nicht für das ausserdienstliche Schiessen anerkannt sein. Demnach genügt die Mitgliedschaft in einem privaten Schiessclub, der nachweislich Schiessübungen durchführt.

b) Durch den Nachweis der regelmässigen Nutzung der Waffe für das sportliche Schiessen. Dafür sind nach spätestens 5 Jahren nach Erteilung der Ausnahmebewilligung 5 Schiessen erforderlich. Nach weiteren 5 Jahren sind erneut 5 Schiessen nachzuweisen. Diese Schiessen müssen an verschiedenen Tagen erbracht werden. PROTELL empfiehlt diese 10 Schiessen durch die Teilnahme an den Bundesübungen «Feldschiessen» und «Obligatorisches Programm» zu absolvieren. Dadurch wird der erforderliche Nachweis erlangt und gleichzeitig die Schiesstradition unseres Landes gepflegt.

Eine Fristerstreckung ist im Gesetz nicht vorgesehen und der Nachweis ist eine Bringschuld des Waffenbesitzers. Es ist also ratsam, den Nachweis selbstständig und eigenverantwortlich zu erbringen. Dafür ist der Nachweis rechtzeitig und schriftlich dem zuständigen kantonalen Waffenbüro einzuschicken. Sollte seit Ausstellung der Ausnahmebewilligung ein Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton erfolgt sein, ist dessen Waffenbüro zuständig. In diesem Fall ist zusammen mit dem Nachweis eine Kopie der Ausnahmebewilligung einzureichen.

Der Nachweis ist mit dem Formular «Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens» zu erbringen, bzw. für Schiessen, welche im militärischen Leistungsausweis oder dem Schiessbüchlen erfasst wurden, mit Kopien nachzuweisen.

Diese Rechtsinformation ist auch als PDF verfügbar.

Kontakt für Fragen:

sekretariat@protell.ch

031 312 19 78